Vereinssatzung
An dieser Stelle befindet sich ein Bild. Es zeigt einen Mann mit Basecap und gestreiftem Pullover, der eine kleine Skulptur mit dem Wort „WIR“ und einem Anker-Symbol hochhält. In der anderen Hand hält er ein Mikrofon. Zwei weitere Personen sitzen neben ihm und schauen aufmerksam an. Die Stimmung ist freundlich.
Satzung Lebensperspektiven e.V.
Präambel
2009 von einem Freundeskreis gegründet, steht der Verein Lebensperspektiven e.V. in der Tradition eines familiären, freundschaftlichen Engagements und christlicher Nächstenliebe. Er versteht sich als ein Träger- und Förderverein, geleitet von diakonischem und sozialem Handeln – denn: „Gott hat uns seine Liebe dadurch gezeigt, dass er seinen einzigen Sohn in die Welt sandte, damit wir durch ihn leben können.“ (1. Johannes 4,9)
Mit den Mitarbeitenden in seinen gemeinnützigen Unternehmen sollen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen auf Grundlage christlicher Nächstenliebe Chancen zur Teilhabe für ein Leben in Gemeinschaft geboten werden, das der Würde des Menschen entspricht. Dies geschieht im Glauben an Gottes Liebe und christlichen Werten als Schlüssel für ein glückliches und erfülltes Leben.
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Lebensperspektiven e.V.“
- Er hat seinen Sitz in 32351 Stemwede und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter VR 50478 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe, der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung, der Behindertenhilfe und des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung der in Ziffer 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. Die Mittelbeschaffung erfolgt insbesondere für die steuerbegünstigten Gesellschaften, an denen der Verein beteiligt ist, zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke.
§ 3 Steuerbegünstigte Zwecke
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Öffnungsklausel
Der Verein ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Satzungszwecks dienen.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und unterstützen wollen.
- Wer in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Körperschaft steht, an der der Verein unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, kann nicht Mitglied des Vereins werden. Bestehende Mitgliedschaften bleiben davon unberührt.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Aufsichtsrat aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Vorstand zu richten ist. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner besonderen Begründung.
- Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats festgelegt. Dazu kann von der Mitgliederversammlung auch eine Beitragsordnung erlassen werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt;
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds;
- bei juristischen Personen auch durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder durch Löschung bzw. Auflösung.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres.
- Der Ausschluss von Mitgliedern kann durch Beschluss des Aufsichtsrats mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, durch sein Verhalten oder seine Aussagen dem Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schadet oder mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen länger als 12 Monate in Verzug geraten ist. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung des Aufsichtsrats Gelegenheit zu geben, zu dem beabsichtigten Ausschluss Stellung zu nehmen. Gegen den Beschluss des Aufsichtsrats kann von dem betroffenen Mitglied Beschwerde eingelegt werden, über die auf der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Beschwerde ruhen die Rechte des betreffenden Mitglieds. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Wer aus dem Verein ausscheidet, hat keinen Anspruch auf oder gegen das Vereinsvermögen.
§ 7 Vereinsorgane
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung;
- der Aufsichtsrat;
- der Vorstand.
- Vereinsmitglieder sowie Mitglieder von Vereinsorganen sind auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder aus ihren Ämtern zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihrem Wesen oder ihrer Bezeichnung nach vertraulich oder für den Verein von wirtschaftlicher Bedeutung sind.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter, einmal jährlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit nach Bedarf einberufen werden. Sie ist unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder es von mindestens 30 % der Mitglieder unter Angabe des zu beratenden Gegenstands verlangt wird. Hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags die Mitgliederversammlung nicht einberufen, sind die Antragsteller selbst zur Einberufung berechtigt.
- Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung kann auch in Textform (§ 126b BGB), insbesondere per Fax oder E-Mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse geschickt wird.
- Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, leitet die Versammlungen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats oder der Mitgliederversammlung kann die Leitung ausnahmsweise einer anderen Person übertragen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß im Sinne vorstehender Ziffer 4 einberufen wurde.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Falls hierbei eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung begehrt wird, muss der Antrag begründet und in einer Form gestellt sein, dass er ohne Abänderung beschlossen werden könnte. Über die Zulassung solcher Tagesordnungspunkte entscheidet die Mitgliederversammlung. Fristgerecht eingegangene Ergänzungsanträge sind den Mitgliedern rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Es können vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seinem Stellvertreter Gäste zu den Versammlungen eingeladen werden.
- Mitgliederversammlungen finden am Sitz des Vereins statt.
§ 9 Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Grundsätze für die Arbeit des Vereins.
- Sie ist zuständig für alle ihr durch das Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere ist sie zuständig für die
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats;
- Entgegennahme der jährlichen Geschäftsberichte des Vorstands und des Aufsichtsrats;
- Entgegennahme des vom Abschlussprüfer geprüften und vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses und Beschlussfassung über die Verwendung des Ergebnisses;
- Wahl eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Abschlussprüfer;
- Änderung der Satzung;
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins sind die in §§ 15 bzw. 16 vorgeschriebenen Mehrheiten erforderlich. Soweit diese Satzung keine abweichende Regelung trifft, entscheidet die Mitgliederversammlung im Übrigen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden zur Feststellung der Mehrheit nicht mitgezählt.
- Abgestimmt wird durch Handaufheben. Auf Verlangen des Aufsichtsrats oder eines Drittels der erschienenen Mitglieder ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen. Wahlen erfolgen stets geheim. Ein Mitglied, das durch die Beschlussfassung entlastet, von einer Verpflichtung befreit oder mit dem ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, geändert oder aufgehoben werden soll, hat bei der betreffenden Beschlussfassung kein Stimmrecht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern binnen vier Wochen nach der Sitzung zuzusenden ist. Wird binnen weiterer vier Wochen nach dem Versand kein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift beim Vorsitzenden des Aufsichtsrats eingelegt, gilt diese als genehmigt. Die Originale der Niederschriften sind in der Geschäftsstelle des Vereins zu verwahren.
§ 10 Der Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis fünf sachkundigen Personen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung für eine individuelle Wahlperiode von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann höchstens zweimal wiedergewählt werden. Block- und Listenwahlen sind zulässig.
- Die Wählbarkeit für ein Amt im Aufsichtsrat endet mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
- Wer in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Körperschaft steht, an der der Verein unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, kann nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.
- Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder bis zur Neu- bzw. Wiederberufung kommissarisch im Amt.
- Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet ferner durch Abberufung, Tod oder Rücktritt. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats können durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus und fällt die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder dadurch unter drei, hat unverzüglich eine Nachwahl zu erfolgen.
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Vorstandsmitglieder können nicht dem Aufsichtsrat angehören.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats führen ihr Amt als Ehrenamt. Tatsächlich entstandene Auslagen in angemessenem Umfang werden auf Wunsch erstattet. Es können auch angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, insbesondere Sitzungsgelder. Das Nähere regelt der Aufsichtsrat durch Beschluss.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften nur für Schäden, die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen entstehen.
- Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Der Aufsichtsrat
- Der Aufsichtsrat besteht aus drei bis fünf sachkundigen Personen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung für eine individuelle Wahlperiode von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied kann höchstens zweimal wiedergewählt werden. Block- und Listenwahlen sind zulässig.
- Die Wählbarkeit für ein Amt im Aufsichtsrat endet mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
- Wer in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis zum Verein oder zu einer Körperschaft steht, an der der Verein unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, kann nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.
- Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder bis zur Neu- bzw. Wiederberufung kommissarisch im Amt.
- Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet ferner durch Abberufung, Tod oder Rücktritt. Eine Abberufung vor Ablauf der Wahlperiode ist nur aus wichtigem Grund möglich und bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats können durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus und fällt die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder dadurch unter drei, hat unverzüglich eine Nachwahl zu erfolgen.
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands sein. Vorstandsmitglieder können nicht dem Aufsichtsrat angehören.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats führen ihr Amt als Ehrenamt. Tatsächlich entstandene Auslagen in angemessenem Umfang werden auf Wunsch erstattet. Es können auch angemessene pauschale Aufwandsentschädigungen gezahlt werden, insbesondere Sitzungsgelder. Das Nähere regelt der Aufsichtsrat durch Beschluss.
- Die Mitglieder des Aufsichtsrats haften nur für Schäden, die durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen entstehen.
- Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrats
- Der Aufsichtsrat tritt nach Bedarf, in der Regel jedoch zweimal pro Halbjahr zusammen. Er wird vom Vorsitzenden – bei Verhinderung von seinem Stellvertreter – unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe von Tagesordnung und Tagungsort eingeladen. Die Einladung kann auch in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
- Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht.
- Der Aufsichtsrat kann Beschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren fassen, sofern kein Mitglied widerspricht. Die schriftlichen Zustimmungen müssen innerhalb von zehn Tagen eingehen. Das Ergebnis wird in der nächsten Sitzung bekannt gegeben und protokolliert.
- Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil, sofern der Aufsichtsrat sie nicht ausschließt. Gäste oder sachkundige Personen können hinzugezogen werden.
- Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern binnen vier Wochen zuzusenden ist.
§ 12 Aufgaben des Aufsichtsrats
- Der Aufsichtsrat berät den Vorstand, sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und überwacht die Geschäftsführung, ohne in den laufenden Betrieb einzugreifen.
- Er ist zuständig für:
- Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder sowie deren Dienstverträge;
- den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung für den Vorstand;
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegenüber Vorstandsmitgliedern;
- Genehmigung des Wirtschaftsplans;
- Feststellung des geprüften Jahresabschlusses;
- Beauftragung des Abschlussprüfers;
- Wahrnehmung der Gesellschafterrechte, sofern nicht an den Vorstand delegiert.
- Bei Unterzeichnung entsprechender Verträge sowie bei Ersatzansprüchen oder Beauftragung des Abschlussprüfers wird der Verein durch den Aufsichtsrat vertreten.
- Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:
- Grundstücksgeschäfte;
- Beteiligungen oder deren Auflösung;
- Kreditaufnahmen ab einer bestimmten Höhe;
- Miet-, Pacht- und Leasingverträge über bestimmte Laufzeit oder Höhe;
- weitere zustimmungspflichtige Geschäfte laut Geschäftsordnung.
§ 13 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus ein oder zwei Personen.
- Vorstandsmitglieder werden für maximal vier Jahre gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand arbeitet hauptamtlich und erhält eine angemessene Vergütung.
§ 14 Vertretung und Geschäftsführung
- Der Vorstand vertritt den Verein gemäß § 26 BGB. Bei zwei Mitgliedern vertreten beide gemeinsam, es sei denn, Einzelvertretung wird beschlossen.
- Eine teilweise Befreiung von § 181 BGB ist durch den Aufsichtsrat möglich.
- Die Geschäftsführung erfolgt eigenverantwortlich im Rahmen der Satzung und der Geschäftsordnung.
- Der Vorstand ist für alle Personalangelegenheiten zuständig.
- Beschlüsse werden einstimmig gefasst und protokolliert.
- Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig und bei Krisenlagen unverzüglich.
- Er sorgt für ordnungsgemäße Buchführung, Jahresabschluss und sichere Aufbewahrung aller Unterlagen.
- Im Falle von Abwesenheit sorgt der Vorstand für Vertretung und informiert den Aufsichtsrat.
§ 15 Verfahren zur Satzungsänderung
- Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die beabsichtigte Änderung muss mit Einladung zur Mitgliederversammlung versendet werden.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung kann nur mit Dreiviertelmehrheit auf einer speziell dafür einberufenen Versammlung erfolgen. Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband NRW e.V.“, der es ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Übergangsregelung
- Die bisherigen Vorstandsmitglieder Karl-Heinz Seibert und Ullrich Wellbrock werden Mitglieder des ersten Aufsichtsrats. Ihre Amtszeit entspricht der verbliebenen Zeit ihrer bisherigen Vorstandstätigkeit.
- Weitere Mitglieder des ersten Aufsichtsrats können in der Satzungsneufassung benannt werden. Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
- Der erste Aufsichtsrat wählt den neuen Vorstand. Bis dahin bleibt der bisherige Vorstand kommissarisch im Amt.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. September 2016 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt gleichzeitig außer Kraft.
Stemwede, den 24. September 2016